ARBEITSSTÄTTENVERORDNUNG

Absaugung & Absauganlagen

Ziele und Inhalte der Arbeitsstättenverordnung für Absauganlagen

Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) dient dem Schutz und der Sicherheit von Beschäftigten beim Einrichten, Betreiben und Wirken in Arbeitsstätten. Der Arbeitgeber hat dafür Sorge zu tragen, dass keine Gefährdung für die Mitarbeiter ausgeht und noch vorhandene Gefährdungen ein möglichst geringes Risiko darstellen.

Was sind Arbeitsstätten?

Fabrikhallen

Büroräume

Arbeitsplätze &
Baustellen im Freien

Verkaufsstände

Nebenräume &
Verkehrswege

ArbStättV Ziele

Ziele der Verordnung sind die Sicherheit am Arbeitsplatz,
Verhütung von Arbeitsunfällen Vorbeugung von Berufskrankheiten.

• Unfallschutz
• Arbeitsschutz
• Vorbeugung von Berufskrankheiten

ArbStättV Inhalte

Die Arbeitsstättenverordnung – ArbStättV (BGBl. I Nr. 44 vom 24.08.2004, S. 2179) enthält Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten. Die Verordnung dient der nationalen Umsetzung der EG-Arbeitsstättenrichtlinie 89/654/EWG.

 Lüftung, Klima- und Lichtverhältnisse
• Sanitär-, Erste-Hilfe-, Bereitschafts-, Pausenräume
• Nichtraucherschutz
• Flucht- und Rettungswege
• Raumabmessungen
• Schutz gegen Gase und besondere Gefahren
• Barrierefreiheit
• Bildschirmarbeitsverordnung
• Anforderungen an Büroarbeitsplätze

 

Sicherheit und Gesundheitsschutz

Die ArbStättV besteht aus einem verfügenden Teil mit insgesamt 10 Paragraphen und einem in sechs Abschnitte unterteilten Anhang mit Anforderungen an Arbeitsstätten. In der Verordnung werden die Mindestanforderungen der genannten EU-Richtlinien direkt umgesetzt.

In der ArbStättV werden statt konkreter Maßzahlen und Anforderungen allgemeine Schutzziele vorgegeben. Dies verschafft dem Betreiber mehr Freiheiten bei der Umsetzung und Gestaltung der Arbeitsstätte. Besonderes Augenmerk wird auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz von Menschen mit Behinderungen (§ 3a) gelegt, denen Betriebe nachkommen müssen.

 

§ 1 Ziel, Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Gefährdungsbeurteilung
§ 3a Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten
(Sicherheit, Gesundheit, Barrierefreiheit)
§ 4 Besondere Anforderungen an das Betreiben von Arbeitsstätten (Instandhaltungspflichten, Freihalten von Fluchtwegen, Sicherheitseinrichtungen, Erste-Hilfe, Hygiene)
§ 5 Nichtraucherschutz
§ 6 Unterweisung der Beschäftigten (Sicherheit, Erste-Hilfe, Gesundheitsschutz, Brandverhütung)
§ 7 Ausschuss für Arbeitsstätten (Aufgaben des ASTA)
§ 8 Übergangsvorschriften
§ 9 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (Verstoß gegen ArbStättV)

Gültigkeit

Die ArbStättV umfasst alle Orte sowohl innerhalb von Gebäuden als auch im Freien, die sich auf einem Betriebsgelände befinden und zu denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben. Dazu zählen ebenso Baustellen und Fahrzeuge.

  • Fahrzeuge auf dem Betriebsgelände (z. B. Werksverkehr, Flurförderfahrzeuge)
  • Verkaufsstände im Freien vor Kaufhäusern
  • Büros mit Desk Sharing
  • Unterkünfte auf Baustelle

    Ausgenommen vom Wirkungskreis der ArbStättV sind:

    • Bergbaubetriebe
    • Tele- und Heimarbeitsplätze
    • Mobile Arbeit in Dienstfahrzeugen
    • Arbeitsstätten im Reisegewerbe und Marktverkehr
    • Land- und forstwirtschaftliche Betriebe außerhalb der bebauten Flächen
    • Transportmittel im öffentlichen Verkehr (Straßen-, Schienen-, Luftfahrzeuge)

    Von den angezeigten Unfällen ist ein nicht unwesentlicher Teil auf die nicht ordnungsgemäße Beschaffenheit, Einrichtung und Unterhaltung von Arbeitsstätten zurückzuführen…

    Quelle: baua (Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin)

    Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR)

    Die ASR geben gemäß § 4 Arbeitsschutzgesetz den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie die sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse für das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten wieder. Die einzelnen Richtlinien werden durch den Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) erarbeitet und treten nach der Veröffentlichung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBI) in Kraft. Wählt der Betreiber eine von der ASR abweichende Lösung, muss diese mindestens die gleichen Anforderungen erfüllen, welche die ASR vorgibt.

    ASR V3

    Gefährdungsbeurteilung
    Ausgabe: Juli 2017
    (GMBl 2017, S. 390)

    ASR V3a.2

    Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten
    Ausgabe: August 2012
    (GMBl 2012, S. 663, zuletzt geändert GMBl 2022, S. 240)

    ASR A1.2

    Raumabmessungen und Bewegungsflächen
    Ausgabe: September 2013
    (GMBl 2013, S. 910, zuletzt geändert GMBl 2022, S. 241)

    ASR A1.3

    Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung
    Ausgabe: Februar 2013
    (GMBl 2013, S. 334, zuletzt geändert GMBl 2022, S. 242)

    ASR A1.5

    Fußböden
    Ausgabe: März 2022
    (GMBl 2022, S. 199)

    ASR A1.6

    Fenster, Oberlichter, lichtdurchlässige Wände
    Ausgabe: Januar 2012
    (GMBl 2012, S. 5, zuletzt geändert GMBl 2022, S. 244)

    ASR A1.7

    Türen und Tore
    Ausgabe: November 2009
    (GMBl 2009, S. 1619, zuletzt geändert GMBl 2022, S. 244

    ASR A1.8

    Verkehrswege
    Ausgabe: März 2022
    (GMBl 2022, S. 214)

    ASR A2.1

    Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen
    Ausgabe: November 2012
    (GMBl 2012, S. 1220, zuletzt geändert GMBl 2022, S. 245)

    ASR A2.2

    Fluchtwege und Notausgänge
    Ausgabe: März 2022
    (GMBl 2022, S. 227)

    ASR A3.4

    Beleuchtung
    Ausgabe: April 2011
    (GMBl 2011, S. 303, zuletzt geändert GMBl 2022, S. 248)

    ASR A3.4/7

    Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme
    – aufgehoben –
    (GMBl 2022, S. 248)

    ASR A3.5

    Raumtemperatur
    Ausgabe: Juni 2010
    (GMBl 2010, S. 751, zuletzt geändert GMBl 2022, S. 198)

    ASR A3.6

    Lüftung
    Ausgabe: Januar 2012
    (GMBl 2012, S. 92, zuletzt geändert GMBl 2018, S. 474

    ASR A3.7

    Lärm
    Ausgabe: März 2021
    (GMBl 2021, S. 543)

    ASR A4.1

    Sanitärräume
    Ausgabe: September 2013
    (GMBl 2013, S. 919, zuletzt geändert GMBl 2022, S. 212)

    ASR A4.2

    Pausen- und Bereitschaftsräume
    Ausgabe: August 2012
    (GMBl 2012, S. 660, zuletzt geändert GMBl 2022, S. 251)

    ASR A4.3

    Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe
    Ausgabe: Dezember 2010
    (GMBl 2010, S. 1764, zuletzt geändert GMBl 2022, S. 252)

    ASR A4.4

    Unterkünfte
    Ausgabe: Juni 2010
    (GMBl 2010, S. 751, zuletzt geändert GMBl 2022, S.212)

    ASR A5.2

    Anforderungen an Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Baustellen
    im Grenzbereich zum Straßenverkehr – Straßenbaustellen

    Ausgabe: Dezember 2018
    (GMBl 2018, S. 1160, zuletzt geändert GMBl 2022, S. 252)

    Umsetzung

    Die Basis zur Umsetzung der Maßnahmen innerhalb eines Betriebes ist die sog. Vorausschauende Gefährdungsbeurteilung, die vor Ausführung der Tätigkeiten zu erfolgen hat. Die Aufsicht obliegt je nach Bundesland dem Gewerbeaufsichtsamt oder dem Amt für Arbeitsschutz (BaWü Landratsamt oder Stadtkreis, NRW Bezirksregierung). Die Kontrollen erfolgen unangemeldet und können bei Nichteinhaltung zu Bußgeldern oder sogar Stilllegung eines Betriebes führen aber stellen in jedem Fall eine Ordnungswidrigkeit dar. Die Berufsgenossenschaften erfüllen zusätzlich einen Präventionsauftrag hinsichtlich Unfallverhütungsvorschriften und wirken so an der praktischen Umsetzung der ArbStättV mit. 

    Rechtssicherheit

    Wurden Maßnahmen unter Berücksichtigung der ASR, Aspekten des aktuellen Stands der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene, berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und Normen sowie wissenschaftlicher Erkenntnisse umgesetzt, kann davon ausgegangen werden, dass die Schutzziele erreicht sind und für den Arbeitgeber Rechtssicherheit besteht.

    Mitwirkungsrechte

    In Betrieben haben Betriebsräte, Personalräte, Schwerbehindertenvertreter und Gleichstellungsbeauftragte das Recht zur aktiven Mitgestaltung der Arbeitsstätte sowohl in der Planungsphase als auch im laufenden Betrieb. Ist kein Betriebsrat vorhanden, müssen alle Beschäftigten zu Sicherheits- und Gesundheitsmaßnahmen angehört und nicht nur informiert werden.

    Übersicht über Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR) und zugehörige abgelöste Arbeitsstätten-Richtlinien zur früheren Arbeitsstättenverordnung von 1975 

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    FAQs

    Sind Absauganlagen genehmigungspflichtig?

    Absauganlagen sind genehmigungspflichtig, wenn es sich um größere Absauganlagen handelt, deren Anlagenkomponenten

    • ein eigenes Fundament benötigen, oder
    • fest mit einem Gebäude verbunden sind, oder
    • unter Umständen mehrere Brandabschnitte durchlaufen, oder
    • Luftschadstoffe ins Freie fördern und an die Umwelt abgeben, oder
    • mit Nassabscheidern arbeiten und sowohl Schlamm als auch Abwasser als Nebenprodukte erzeugen,

    ist im Einzelfall gemeinsam mit der zuständigen Behörde zu prüfen, ob eine Genehmigung vor der Errichtung der Anlage eingeholt werden muss.

    Auf Bundesebene besteht eine sogenannte Musterbauordnung, jedoch sind allein die Landesbauordnungen der einzelnen Bundesländer rechtlich bindend. Zuständige Behörden können kommunale, städtische oder Kreisbehörden sein. 

    Was ist bei einer Absauganlage wichtig?

    Die Saugleistung einer Absauganlage misst sich in Volumenstrom und beschreibt, wieviel Luft in einer bestimmten Zeit durch eine Rohrleitung oder Absauganlage strömen kann. Widerstände und Ablagerungen in der Absauganlage oder dem Rohrsystem beeinträchtigen den Volumenstrom negativ.

    Neben der Leistung sind auch die Erfassungselemente wie Absaugarm, Absaughauben oder Absaugtische entscheidend für eine effektive Absaugung. Wird der Staub oder Schweißrauch nicht effektiv erfasst, verteilt er sich in der Halle und belastet die Atemluft. Weiterhin dürfen sich in den Rohrleitungen keine Ablagerungen bilden, das mindert die Filterleistung und kann schwere Brände auslösen.

    Was muss ich bei einer Absauganlage rechtlich beachten?

    1. Gesetzliche Vorschriften & Normen
    2. Umweltschutzbestimmungen
    3. Arbeitsschutzvorschriften
    4. Genehmigungen / Zertifizierungen
    5. Wartung & Inspektion

    Wann ist eine Absaugung effektiv?

    Eine effektive Absaugung kann nur dann erfolgen, wenn sich die Freisetzung- oder Emissionsquelle innerhalb des Saugfeldes des Erfassungselementes (Absaugarm, Absaughaube etc.) befindet und die Absauganlage / Filtersystem genug Saugleistung aufbringen kann. Das richtige Erfassungselement, Bedienerfreundlichkeit und sachgemäße Nutzung der Mitarbeiter spielen hier eine entscheidende Rolle.

    1. Effektive Erfassung, möglichst nah an der Entstehungsquelle
    2. Ausreichende Saugleistung und passende Filterelemente
    3. Bedienerfreundlichkeit und sachgemäße Nutzung durch Personal