42. BImSchV
Bundes-ImmissionsschutzgesetzZiele und Inhalte der 42. BImSchV
Die Immisionsschutzverordnung dient zur Vermeidung des Gesundheitsrisikos durch Legionellen, die sich in den Wassersystemen von Verdunstungskühlanlagen, Nassabscheidern und Kühltürmen vermehren und sowohl über Umluft als auch in Form feiner Aerosole in der Abluft ausbreiten können. Die 42. BImSchV enthält anwendbare technische und organisatorische Pflichten für die Errichtung und den Betrieb solcher Anlagen, da das Einatmen von Legionellen zu schweren Lungenentzündungen führen kann. Wir haben die wichtigsten Regeln zusammengefasst und eine Checkliste für Betreiber von Nassabscheidern erstellt.
Gültigkeit
Welche Anlagen fallen unter die 42. BImSchV?
Unter die Verordnung 42. BImSchV fallen Nassabscheider, Verdunstungskühlanlagen und Kühltürme. Bestimmte Anlagen sind aufgrund ihrer Bau- oder Betriebsweise oder der Umgebungsbedingungen im Betrieb ausgenommen, da die Möglichkeit der Vermehrung von Legionellen als gering erachtet wird. Weitere Informationen zur 42. BImSchV
Für wen gilt die 42. BImSchV?
Die 42. BImSchV gilt für Hersteller und Betreiber von Nassabscheidern, Verdunstungskühlanlagen und Kühltürmen.
BImSchG
Verfahren
Das BImSchG Verfahren (gemäß 42. BImSchG) ist ein Genehmigungsverfahren, das für genehmigungspflichte Anlagen nach 42. BImSchV durchlaufen werden muss, um den entsprechenden Nachweis für einen sicheren Betrieb zu erhalten. Ziel ist es, Mensch und Umwelt vor unzumutbaren Auswirkungen der Anlagen bspw. durch Legionellen zu schützen, da diese schweren Atemwegserkrankungen auslösen können.
Was sind genehmigungspflichtige/genehmigungsbedürftige Anlagen nach 42. BImSchG?
Die Errichtung und der Betrieb von Industrieanlagen, von denen schädliche Umwelteinwirkungen durch Legionellen im Nutzwasser ausgehen können, bedürfen einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz BImSchG. Dies betrifft Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider.
Wann brauche ich eine BImSchG Genehmigung?
Anlagen wie Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider sind genehmigungspflichtig, wenn eine schädliche Umwelteinwirkung eintreten kann oder die Allgemeinheit/Nachbarschaft gefährdet werden könnte.
Dabei muss unterschieden werden ob:
- Eine neue Anlage geplant ist (Erstgenehmigung)
- Eine Veränderung an einer bereits genehmigten Anlage vorgenommen wird (Änderung)
- Eine Veränderung an einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage vorgenommen wird, die durch die Änderung in die Genehmigungspflicht fällt
Umsetzung
Gemäß §14 der 42. BImSchV müssen Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider regelmäßig durch eine Inspektionsstelle oder einen Sachverständigen überprüft werden. Hierbei handelt es sich um eine Pflicht für den Betreiber.
Der Vollzug der 42. BImSchV obliegt den Kreisverwaltungsbehörden.
Checkliste
42. BImSchV
Folgende Unterlagen sollten für die Überprüfung des ordnungsgemäßen Anlagenbetriebs idealerweise vorliegen:
- Betriebstagebuch (Pflichtangaben siehe Anhang 3 der 42. BImSchV)
- Technische Unterlagen zur Anlage
- Instandhaltungs-/Wartungspläne (falls vorhanden) Bestätigung der Anmeldung der Anlage beim KaVKA-42BV (Kataster der Verdunstungskühlanlagen gemäß 42. BImSchV) unter kavka.bund.de
- Laborberichte bisheriger Laboruntersuchungen gemäß 42. BImSchV (Legionellenkonzentration / Koloniezahlen)
- Protokolle der Probenahmen gemäß 42. BImSchV (Legionellenkonzentration / Koloniezahlen)
- Nachweis, dass es sich um ein gemäß 42. BImSchV akkreditiertes Labor handelt
- Datenblätter der eingesetzten Chemikalien
- Gefährdungsbeurteilung (falls erforderlich)
- Sonstige relevanten Unterlagen rund um den hygienisch einwandfreien Betrieb der Anlage