AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der ABSAUGWERK GmbH

§1 Geltungsbereich

1.1 Diese allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle Verträge auf Lieferungen und sonstigen Leistungen (Verkaufsgeschäfte) der ABSAUGWERK GmbH. Auf unsere Einkaufsgeschäfte und Verträge mit Verbrauchern finden diese Bedingungen keine Anwendung. Bedingungen des Auftraggebers, die wir nicht schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

1.2 Diese Bedingungen sind in ihrer jeweiligen, aktuellen Fassung auch Grundlage aller zukĂĽnftigen Leistungen und Lieferungen nach Ziff. 1.1, auch wenn ihre Einbeziehung nicht erneut ausdrĂĽcklich vereinbart wird.

1.3 Soweit in diesen Bedingungen „Schriftlichkeit“ gefordert wird, sind Schriftform nach §§ 127, 126 BGB, oder elektronische Form nach §§ 127, 126a BGB, oder Textform nach §§ 127, 126b BGB zulässig.

§2 Angebote und Abschlüsse

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend. Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Angaben in unseren Angeboten und/oder Auftragsbestätigungen,die auf einem offensichtlichen Irrtum beruhen,  namentlich einem Schreib- oder Rechenfehler, verpflichten uns nicht. Vielmehr gilt die offensichtlich gewollte Erklärung.

2.2 Alle Eigentums- und Urheberrechte an dem Angebot und den beigefĂĽgten Unterlagen verbleiben bei uns. Sie sind ausschlieĂźlich fĂĽr den Auftraggeber bestimmt.

2.3 Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen, mündliche Zusicherungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns.

2.4 Grundlage für unsere Leistungen sind die Leistungsbeschreibung unseres Angebotes, die Angaben in unserer Montageanmeldung und die im Pflichtenheft festgehaltenen und durch uns schriftlich bestätigten Leistungsbeschreibungen. Die notwendige Infrastruktur und Vorhandensein der benötigten Schnittstellen, wie Statik, Strom, Luft, usw., sind vom Auftraggeber bereitzustellen.

§3 Lieferzeiten und Verzögerungen, höhere Gewalt

3.1 Die im Angebot oder der Auftragsbestätigung angeführte Lieferzeit ist grundsätzlich unverbindlich. Wir bemühen uns, angegebene Lieferzeiten einzuhalten, können hierfür jedoch keine Garantie übernehmen. Lieferzeiten sind erst dann verbindlich, wenn sie im Angebot oder in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

3.2 Lieferverzögerungen, die darauf beruhen, dass der Auftraggeber Änderungswünsche gegenüber dem ursprünglichen Auftrag geltend macht, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt auch, wenn der Auftraggeber seiner Verpflichtung, Daten in der vereinbarten Form zu liefern, nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder die gelieferten Daten mangelhaft sind und nachgearbeitet werden müssen. Kommt es in diesen Fällen zu einem Stillstand der Fertigung, können wir verlangen, dass der Auftraggeber die uns entstehenden Ausfallkosten wegen Leerlaufzeiten übernimmt.

3.3 Im Falle höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Um-stände – z. B. Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten, Terror, Krieg, Embargo, Pandemie usw., auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten – verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang, wenn wir an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtung behindert sind.

3.4 Wird durch die vorgenannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, werden wir von unserer Lieferverpflichtung frei. Sofern die Lieferverzögerung länger als 3 Monate dauert, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftraggeber kann früher zurücktreten, wenn die Lieferverzögerung für ihn unzumutbar ist.

3.5 Verlängert sich die Lieferzeit wegen höherer Gewalt oder werden wir von unserer Lieferverpflichtung frei, kann der Auftraggeber hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Auftraggeber hiervon unverzüglich benachrichtigen.

§4 Preise und Zahlung, Storno- und Bearbeitungsgebühren

4.1 Die von uns angegebenen Preise sind Nettopreise. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Die Preise gelten ab unserem Standort und schließen die Kosten der Fracht, Abladen, Transport und Aufstellung nicht ein, es sei denn, dies wurde ausdrücklich vereinbart.

4.2 Soweit im Einzelfall keine Zahlungsbedingungen, insbesondere Vorkasse oder Skontoabzüge vereinbart werden, sind die von uns gestellten Rechnungen nach erbrachter Leistung mit Eingang der Rechnung ohne Abzug innerhalb der angegebenen Zahlungsziele, spätestens jedoch binnen 30 Tagen zur Zahlung fällig.

4.3 Geht die Zahlung des Auftraggebers verspätet bei uns ein, sind wir berechtigt, vom Tage der Fälligkeit an Jahreszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu fordern. Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug, können wir Zinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze für Überziehungskredite berechnen, mindestens aber 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Wir behalten uns vor, weitere, uns aus dem Verzug des Auftraggebers entstehende Finanzierungskosten und sonstige Verzugsschäden geltend zu machen.

4.4 Im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers sind wir berechtigt, die Lieferung zurückzuhalten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen zurückzuhalten oder aufzurechnen, soweit die Gegenansprüche von uns nicht anerkannt wurden oder rechtskräftig festgestellt sind.

4.5 Die Stornierung eines uns erteilten Auftrags ist nur aus wichtigem Grund möglich. Im Falle einer Stornierung aus wichtigem Grund ist der Auftraggeber verpflichtet, den Aufwand für den bereits erbrachten Leistungsstand zu erstatten, mindestens jedoch eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 200,00 € zu zahlen.

§5 Eigentumsvorbehalt

5.1 Alle gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher uns aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber zustehender Forderungen unser Eigentum (Vorbehaltsware). Dies gilt auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen, und auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Dieser Saldovorbehalt erlischt endgültig mit dem Ausgleich aller im Zeitpunkt der Zahlung noch offenen und von diesem Saldovorbehalt erfassten Forderungen.

5.2 Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne von Ziff. 5.1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Auftraggeber steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Ware. Erlischt das Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Auftraggeber uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne von Ziff. 5.1.

5.3 Der Auftraggeber ist berechtigt, die Produkte im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern, solange er nicht mit der Kaufpreiszahlung in Verzug ist. Zu außergewöhnlichen Verfügungen wie Verpfändungen und Sicherungsübereignungen an Dritte ist er nicht befugt. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Auftraggeber bereits jetzt die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden entstehenden Forderungen und sonstigen Ansprüche einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent sicherheitshalber mit allen Nebenrechten an uns ab.

5.4 Der Auftraggeber ist berechtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung erlischt, wenn der Auftraggeber seine Zahlungen einstellt, einen Insolvenzantrag stellt oder ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, bei einem außergerichtlichen Vergleichs- oder Restrukturierungsverfahren, bei einem Restrukturierungsverfahren nach dem StaRUG oder bei sonstigem Vermögensverfall. Gleiches gilt, wenn erkennbar wird, dass unser Anspruch auf Zahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird. In diesem Fall können wir verlangen, dass der Auftraggeber uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug der Forderungen erforderlichen Angaben macht, die dazugehörenden Unterlagen aushändigt und dem Schuldner die Abtretung anzeigt.

5.5 Dem Auftraggeber ist es untersagt, über die Weiterverkaufsforderung ohne unsere schriftliche Zustimmung durch Sicherungs- oder Forderungsabtretung, auch im Wege des Forderungskaufs, zu verfügen, es sei denn, es handelt sich um eine Abtretung im Wege des echten Factorings, die uns angezeigt wird und bei welcher der Factoring-Erlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt.

5.6 Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigung unserer Vorbehaltsware durch Dritte hat uns der Auftraggeber unverzüglich zu unterrichten. Der Auftraggeber trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten
ersetzt werden.

5.7 Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Auftraggebers die Sicherungen zurückzuübertragen oder freizugeben, soweit der Wert der uns gegebenen Sicherung die Höhe unserer Forderung insgesamt um mehr als 20 % übersteigt.

§6 Gefahrübergang und Abnahme

6.1 Die Ware ist nach Fertigstellung der Leistung abzunehmen, wenn dies vertraglich vereinbart ist. Dies gilt auch fĂĽr in sich abgeschlossene Teilleistungen.

6.2 Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber ĂĽber.

6.3 Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das gleiche gilt, wenn eine vereinbarte Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird, und wenn wir die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben haben.

6.4 Sofern keine Abnahme erforderlich oder vereinbart ist, geht die Gefahr spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Auftraggeber über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z. B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen haben.

6.5 Auf Wunsch des Auftraggebers versichern wir auf seine Kosten die Sendung gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken.

§7 Gewichte, Maße, Abweichung

7.1 Je nach Art der von uns gelieferten Ware sind Mehr- oder Minderlieferungen auf die vereinbarten StĂĽckzahlen und Gewichte im handels- und branchenĂĽblichen Rahmen gestattet.

7.2 Für die vorgeschriebenen Maße gelten die DIN-Toleranzen und handelsüblichen Abweichungen, es sei denn, wir haben mit dem Auftraggeber abweichende Qualitätsanforderungen vereinbart.

§8 Sachmangelhaftung und Schadensersatz

8.1 Wir ĂĽbernehmen keine Verantwortung dafĂĽr, dass die Ware fĂĽr einen bestimmten Zweck geeignet ist, es sei denn, wir haben dieser Haftung ausdrĂĽcklich zugestimmt.

8.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadenersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Garantien oder Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.

8.3 Die Sachmangelhaftung erstreckt sich nicht auf Verschleißteile und auf solche Schäden, die beim Auftrag-geber durch natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung der Räume, sonstige Temperatur- oder Witterungseinflüsse, unsachgemäße Behandlung, rohe Gewalt, Überanstrengung und Verwendung ungeeigneter Betriebs- oder Schmiermittel entstehen. Die Wartungs- und Pflegeanleitungen sind vom Auftraggeber zu beachten.

8.4 Nacherfüllungs-, Schadensersatz-, Minderungs- oder Rücktrittsansprüche i.S.v. §§ 437, 634 BGB wegen offensichtlicher Mängel erlöschen nach Abnahme, spätestens aber, wenn der Auftraggeber sie nicht sofort, also innerhalb von zwei Wochen nach Übergabe, rügt.

8.5 Wir tragen die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu dem Ort, an den wir die Ware geliefert haben. Befindet sich die Ware an einem anderen Ort als dem Lieferort, insbesondere in Fällen des Weiterverkaufs, sind wir nicht verpflichtet, hieraus resultierende Mehrkosten für Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

8.6 Nach unserer Wahl ist die Ware, sofern möglich, auf unsere Kosten einzuschicken, sofern dies technisch möglich ist. Wird die Ware eingeschickt, ist die kostengünstigste Transportart, i.d.R. durch eine Spedition und nicht per Flugzeug, zu wählen, sofern dies für den Auftraggeber nicht unzumutbar ist. Wir können die Nacherfüllung unbeschadet unserer Rechte aus § 275 Abs. 2 und 3 BGB verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.

8.7 Statt nachzubessern können wir nach unserer Wahl auch eine Ersatzsache liefern. Liefern wir eine Ersatz-sache, so können wir vom Auftraggeber Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 BGB verlangen. Schlägt die Nachbesserung fehl, verweigern wir die Ersatzlieferung oder wir erbringen sie nicht innerhalb angemessener Frist, kann der Auftraggeber die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen dritten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.

8.8 Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen, insbesondere bei Nachbestellungen, berechtigen nicht zu Beanstandungen, es sei denn, die Einhaltung von Maßen und Toleranzen ist ausdrücklich vereinbart worden. Technische Verbesserungen sowie notwendige technische Änderungen gelten ebenfalls als vertragsgemäß, soweit sie keine Wertverschlechterung darstellen.

8.9 Schreibt der Auftraggeber die Verwendung eines bestimmten Materials vor oder stellt er uns das zu verwendende Material zur Verfügung, oder verlangt er eine bestimmte, von der üblichen Herstellung abweichende Art der Ausführung, haften wir nicht für daraus und damit entstehende Mängel und Schäden, die entweder an unserem Produkt entstehen oder zu Mängeln am herzustellenden Produkt führen. Wir haften nicht für Teile, Material oder sonstige Ausrüstungsgegenstände, die vom Auftraggeber oder in dessen Auftrag hergestellt worden sind.

8.12 Sämtliche Sachmängelansprüche erlöschen, wenn der Auftraggeber selbst oder durch Dritte ohne unsere schriftliche Genehmigung Änderungen oder Eingriffe am Produkt vornimmt. Eine Garantie erlischt ebenfalls, wenn der Auftraggeber Ersatzteile einsetzt, die nicht von uns freigegeben worden sind, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass der Mangel auch bei Verwendung eines Original- oder von uns freigegebenen
Ersatzteils eingetreten wäre.

8.11 Sämtliche Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus Pflichtverletzung, Verzug, Unmöglichkeit der Leistung, positiver  Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss, aus unerlaubter Handlung und anderen Rechtsgründen sind ausgeschlossen, soweit die Schäden oder die Folgeschäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln durch uns verursacht wurden. Die Beschränkung der Haftung gilt in gleichem Umfang für unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.

8.12 Der Haftungsausschluss nach Ziff. 10.11 gilt nicht, soweit vertragswesentliche Pflichten verletzt werden oder wenn der Auftraggeber wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche geltend macht. In diesen Fällen ist unsere Haftung aber auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.

8.13 Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die wir aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen können, werden wir nach unserer Wahl Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen uns bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, bspw. Aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen uns gehemmt.

8.14 Auf die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und die einjährige Gewährleistungsfrist in Ziff. 10.2 können wir uns nicht berufen, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben. Die Haftungsbeschränkungen und die einjährige Gewährleistungsfrist in 10.2 gelten außerdem nicht für Schäden aus Verletzungen des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, bei Garantien oder Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

§9 Materialgestellung durch den Auftraggeber

9.1 Wird das von uns zu verarbeitende Material vom Auftraggeber zur VerfĂĽgung gestellt, gehen die durch Materialver- und bearbeitung entstehenden Materialreste (Abfall) ersatzlos in unser Eigentum ĂĽber, es sei denn, wir vereinbaren mit dem Auftraggeber etwas Abweichendes.

9.2 Bei Materialgestellung durch den Auftraggeber haften wir nicht für Mängel, die auf Materialfehler zurückzuführen sind. Werden Materialfehler von uns festgestellt, werden wir dies dem Auftraggeber unverzüglich mitteilen und das weitere Vorgehen gemeinsam absprechen.

§10 Urheberrecht

10.1 Das Urheberrecht und das Eigentum an Konstruktionszeichnungen, 3D-Daten, CAM-Daten, Technologiedaten sowie an allen urheberrechtsfähigen Leistungen, die wir für den Auftraggeber erbringen, verbleibt bei uns.

10.2 Lizenzen und Nutzungsrechte können vom Auftraggeber durch gesonderten Vertrag erworben werden.

§11 Freistellungsverpflichtung des Auftraggebers

11.1 Verlangt der Auftraggeber eine bestimmte Art der AusfĂĽhrung oder eine bestimmte Spezifikation der Ware, hat er vorab zu prĂĽfen, ob dies zu Urheberrechts- oder Patentrechtsverletzungen oder zu sonstigen Verletzungen von Rechten Dritter fĂĽhren kann. Ăśber das Ergebnis der PrĂĽfung hat uns der Auftraggeber vor Vertragsschluss zu unterrichten. Wir sind nicht verpflichtet, ohne hinreichenden Anlass zu prĂĽfen, ob die vorgenannten Weisungen des Auftraggebers Rechte Dritter verletzen.

11.2 Stellen wir nach Vertragsschluss fest, dass die Art der verlangten AusfĂĽhrung oder Spezifikation Rechte
Dritter verletzen (können), sind wir berechtigt, vom Auftraggeber zu verlangen, dieses Hindernis in angemessener Frist zu beseitigen und bis dahin die Arbeiten einzustellen. Kommt der Auftraggeber unserem Verlangen trotz Nachfristsetzung nicht nach, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.

11.3 Werden wir von Dritten in den Fällen von Ziff. 13.1, S. 1 wegen Verletzung von deren Rechten in Anspruch genommen, hat der Auftraggeber uns von allen diesbezüglichen Ansprüchen der Dritten unverzüglich freizustellen. Wir können vom Auftraggeber einen angemessenen Kostenvorschuss für Gerichts-, Rechtsverteidigungs- und Sachverständigenkosten sowie sonstige zur Verteidigung gegen die Ansprüche Dritter entstehender notwendiger Kosten verlangen.

11.4 Die Freistellungs- und Vorschusspflicht gilt auch, wenn sich in einem Rechtsstreit später herausstellen sollte, dass eine Verletzung von Rechten Dritter nicht vorgelegen hat. Der Auftraggeber kann verlangen, dass wir ihm nach vollständig durchgeführter Freistellung und Erfüllung unserer Ansprüche unsere Ansprüche gegen Dritte auf Kosten- und Schadensersatz abtreten.

§12 Aufrechnungsverbot, Vertragsstrafe

12.1 Der Auftraggeber kann gegen Forderungen von uns auf Zahlung der vereinbarten Vergütung nur aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers entweder von uns anerkannt wurde oder rechtskräftig festgestellt ist. Ebenso sind Zurückbehaltungsrechte des Auftraggebers ausgeschlossen.

12.2 Vertragsstrafen werden von uns nur dann akzeptiert, wenn sie vertraglich ausgehandelt und schriftlich niedergelegt werden. Vertragsstrafen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers binden uns in
keinem Fall.

12.3 Sämtliche Vertragsstrafen beinhalten für uns die Rechte nach §§ 339 ff. BGB mit der Maßgabe, dass derjenige, der Rechte aus einem Vertragsstrafe Versprechen herleiten will, sämtliche Voraussetzungen hierfür darzulegen und zu beweisen hat. Jedwede Vertragsstrafe ist auf sonstige Schadensersatzansprüche anrechenbar. Wir behalten uns das Recht vor, nachzuweisen, dass kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist, den die Vertragsstrafe auswirft und die Vertragsstrafe entsprechend zu reduzieren.

12.4 Ist eine Vertragsstrafe unverhältnismäßig hoch, kann sie nach § 343 BGB durch Urteil herabgesetzt werden.
348 HGB ist nicht anwendbar.

§13 Außergerichtliche Streitschlichtung

13.1 Wir sind nicht bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Wir sind auch nicht aus RechtsgrĂĽnden verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

13.2 Plattform der EU zur auĂźergerichtlichen Online-Streitbeilegung: http://ec.europa.eu/consumers/odr/

§14 Salvatorische Klausel

Sollte eine oder sollten mehrere der Bestimmungen dieses Vertrages außerhalb der Hauptleistungspflichten unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der restlichen Bestimmungen dieses Vertrages. Die Parteien verpflichten sich, in einem derartigen Fall in Verhandlungen über eine neue Regelung einzuwilligen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahekommt und sie vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit gekannt hätten.

§15 Gerichtsstand, Rechtswahl

15.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, soweit der Auftraggeber Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, unser Sitz.

15.2 Auf das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwendbar unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Kollisionsnormen des Internationalen Privatrechts.

Kontaktdaten

ABSAUGWERK GmbH
EichlesstraĂźe 16
D-89129 Langenau
Deutschland

Telefon: +49 731 141 108-0
E-Mail: info@absaugwerk.de 
www.ABSAUGWERK.de

Stand: Februar 2024

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